Sehr schnell ist dieser Vorwurf verwirklicht. Bereits 0,3 Promille reichen. Denn soweit Ausfallerscheinungen festgestellt werden, liegt die so genannte relative Fahruntüchtigkeit vor. Dies
bedeutet, dass bereits nach dem Genuss eines Glases Bier und einer Fahrt mit einem Fahrzeug der Straftatbestand erfüllt ist.
BEACHTE: Auch das Fahren mit dem Fahrrad schützt nicht vor Strafe.
Ausfallerscheinungen können einmal das Fahren von Schlangenlinien oder das Nichtbeachten von Verkehrszeichen darstellen. Ausfallerscheinungen können aber auch in Form von sprachlichen Aussetzern
oder Verhaltensauffälligkeiten nach Beendigung der Fahrt vorliegen.
Soweit die festgestellte Alkoholkonzentration 1,1 Promille erreicht (bei Fahrradfahrern: 1,6 Promille) oder übersteigt, sind Ausfallerscheinungen nicht mehr nötig. Der Straftatbestand ist dann
ohne Wenn und Aber erfüllt.
BEACHTE: So weit ein Unfall vorgelegen hat und hierbei eine Alkoholisierung festgestellt wurde, lautet der Vorwurf "Gefährdung des Straßenverkehrs".
Regelmäßig beginnt das Strafverfahren mit der Eröffnung des Vorwurfes, wobei dies meist durch entsprechende Mitteilungen der kontrollierenden Beamten erfolgt, aber auch durch Übersendung einer
Vorladung zur Vernehmung auf die Polizeidienststelle erfolgen kann. Meistens wird bei der Feststellung von höheren Blutalkoholkonzentrationen die Fahrerlaubnis beschlagnahmt.
TIPP: An dieser Stelle sei empfohlen, dass gegenüber den Polizeibeamten oder der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt keinerlei Erklärungen abgegeben werden
sollten. Hier sollte in jedem Falle zunächst vom Schweigerecht des Beschuldigten Gebrauch gemacht werden. Übereilte Auskünfte können später nicht mehr revidiert werden. Bereitwillige
Informationen können auch zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden.
BESSER sofort Anwalt kontaktieren:
Fon oder WhatsApp:
0351.4796160
Strafbefehl zur Überprüfung übersenden:
Kurzfristige Beschwerden bei offensichtlich zu Unrecht beschlagnahmter Fahrerlaubnis sollten immer nach reiflicher Prüfung erfolgen, weil damit auch Informationen („Geständnisse“) regelmäßig
verbunden sind, die zu diesem Zeitpunkt, d.h. ohne Kenntnis der Akte, gefährlich sein können.
Als Nächstes muss die Polizei die Akte an die Staatsanwaltschaft abgeben. Diese entscheidet dann, ob das Strafverfahren eingestellt oder ob eine Strafe nötig ist.
Sodann sollte für die sinnvolle Planung der Verteidigung die Behördenakte und die gefertigten Beweismittel eingesehen werden. Weiter kann bereits jetzt eine Aussage zu möglichen technischen
Problemen z.B. der Alkoholwertbestimmung getroffen werden. Erst jetzt macht es Sinn, gegebenenfalls erforderliche Angaben schriftlich zu machen.
TIPP: Soweit der Vorwurf berechtigt ist, ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlenswert, damit dieser gegebenenfalls mit der
Staatsanwaltschaft die Einstellung gegen eine Geldauflage bewerkstelligen kann. Nach dem ein Strafbefehl erlassen wurde oder ein Urteil ergangen ist, ist diese Möglichkeit in vielen Fällen nicht
mehr realistisch.
Jetzt ist mit dem Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift zu rechnen. Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden.
BEACHTE: Hierbei ist die Frist von 14 Tagen seit Zustellung des Strafbefehls zu beachten.
Ist diese versäumt worden, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierbei ist jedoch glaubhaft zu machen, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Dies kann zum
Beispiel durch die Vorlage von Flugtickets, Buchungsbestätigungen für Urlaubsplätze oder eidesstattliche Versicherungen durch Nachbarn, Eltern, Geschwister, Freunde oder Arbeitskollegen
erfolgen.
Nunmehr wird in aller Regel das Verfahren dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt, so weit die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen möchte.
Das Amtsgericht entscheidet durch Urteil, wenn das Verfahren nicht vorher durch Beschluss eingestellt wird. So weit durch das Amtsgericht einen Strafbefehl zum Nachteil des Betroffenen abgeändert
werden soll, muss das Gericht vorher hierauf hinweisen. Es besteht nun noch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen.
So weit der Einspruch zurückgenommen wird, gegen ein Urteil des Amtsgerichtes kein Rechtsmittel eingelegt wird oder ein Rechtsmittel gegen das Urteil durch das Oberlandesgericht verworfen wird,
wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig. Mit dem Datum der Rechtskraft beginnt die Tilgungsfrist für vorgesehene Eintragungen im Verkehrszentralregister zu laufen. Mit dem Datum der
Rechtskraft wird auch ein angeordnetes Fahrverbot wirksam oder es beginnt die gewährte Vier-Monatsfrist für den Eintritt des Fahrverbots zu laufen.
Als Rechtsmittel kommen die Berufung oder die Revision in Betracht, wobei nur die Berufung eine neue Verhandlung nach sich zieht. Die Revisionen stellt lediglich die Überprüfung des Urteils auf
rechtliche Fehler dar – meistens im schriftlichen Verfahren.
Als Höchststrafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen. Regelmäßig wird jedoch eine Geldstrafe verhängt. Diese beträgt maximal 360 Tagessätze und wird nach der
festgestellten Blutalkoholkonzentration gestaffelt bemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen. Von dem monatlichen Auszahlungsbetrag werden noch
Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten und Kinder abgerechnet und der Restbetrag durch 30 geteilt ergibt den einzelnen Tagessatz.
Der Straftatbestand der Trunkenheit im Straßenverkehr hat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.
Der Strafrichter muss dann noch eine Sperrfrist aussprechen, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnisbehörden eine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Sperre für die Wiedererteilung einer
Fahrerlaubnis soll Gefahren für den Straßenverkehr durch die Teilnahme eines offenkundig ungeeigneten Fahrzeugführers abwenden.
Die Sperrfrist hat mindestens sechs Monate zu betragen, in Ausnahmefällen drei Monate. Die Sperrfrist darf maximal fünf Jahre betragen und wird regelmäßig von der Höhe der
Blutalkoholkonzentration abhängig gemacht.
Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum des Erlasses des Strafbefehls oder ab der letzten mündlichen Verhandlung des Strafverfahrens zu laufen, so weit die Fahrerlaubnis vorläufig beschlagnahmt war,
ansonsten mit der Rechtskraft des Urteils.
Das Hauptaugenmerk der anwaltlichen Tätigkeit liegt auf der Erzielung einer angemessenen Strafe. So kann durch geeignete Erklärungen die Geldstrafe den tatsächlichen wirtschaftlichen
Verhältnissen angemessen gestaltet werden. Meistens geben die Betroffenen gegenüber den Polizeibeamten ein zu hohes Einkommen an, sodass auch die Strafe dann zu hoch ist. Auch kann durch
geeignete Erklärungen die Sperrfrist günstiger gestaltet werden.
So weit nur relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat, ist die Diskussion über die festgestellten Ausfallerscheinungen sinnvoll; so weit sich diese als nicht alkoholbedingt herausstellen, muss
das Strafverfahren eingestellt werden. Möglicherweise kann dann noch die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der 0,5-Promillegrenze erlassen.
Geeignete Schulungsmaßnahmen können den Wegfall der Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr begründen. Damit kann der Entzug der Fahrerlaubnis verhindert oder eine bereits rechtskräftig
verhängte Sperrfrist aufgehoben werden.
Senden Sie mir die Vorladung zur polizeilichen Vernehmung und ich fordere die Akten an. Dann kann ich Ihnen eine mögliche Verteidigungsstrategie aufzeigen und die
Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen. Bundesweite Vertretung ist kein Problem!