Regelmäßig beginnt das Bußgeldverfahren mit der Eröffnung des Vorwurfes, wobei dies zum einen durch Übersendung eines Anhörungsbogens oder durch entsprechende Mitteilungen durch die
kontrollierenden Beamten erfolgen kann.
TIPP: An dieser Stelle sei empfohlen, dass gegenüber den aufnehmenden Polizeibeamten oder der Bußgeldstelle zu diesem Zeitpunkt keinerlei Erklärungen
abgegeben werden sollten. Es besteht auch keine Verpflichtung, irgendwelche Protokolle zu unterschreiben.
Dies hat für die Unterbrechung der dreimonatigen Verjährungsfrist mitunter erhebliche Bedeutung. Sodann sollte für die sinnvolle Planung der Verteidigung die Behördenakte und die gefertigten
Beweismittel (Lichtbilder, Videos, Testfotos, Lagepläne u. ä.) eingesehen werden. Durch diese Unterlagen können Rückschlüsse auf die Beachtung der erforderlichen Verfahrensvorschriften gezogen
werden. Weiter kann bereits jetzt eine Aussage zu möglichen technischen Problemen getroffen werden. Erst jetzt macht es Sinn, gegebenenfalls erforderliche Angaben schriftlich zu machen.
Als Nächstes ist mit den Erlass eines Bußgeldbescheides zu rechnen. Erst gegen diesen kann Einspruch eingelegt werden.
BEACHTE: Hierbei ist die Frist von 14 Tagen seit Zustellung des Bußgeldbescheides zu beachten.
Ist diese versäumt worden, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierbei ist jedoch glaubhaft zu machen, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Dies kann zum
Beispiel durch die Vorlage von Flugtickets, Buchungsbestätigungen für Urlaubsplätze oder eidesstattliche Versicherungen durch Nachbarn, Eltern, Geschwister, Freunde oder Arbeitskollegen
erfolgen.
Nunmehr wird in aller Regel das Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vorgelegt, so weit die Bußgeldbehörde ihren Bescheid nicht abändern möchte. Die Staatsanwaltschaft hat die
Möglichkeit, in das Bußgeldverfahren einzugreifen, macht hiervon jedoch selten Gebrauch. Stattdessen leitet sie das Verfahren an das zuständige Amtsgericht weiter, welches dann Termin zur
Hauptverhandlung anberaumt. Meistens wird erst mit der Ladung zu diesem Termin bekannt, dass sich die Akte nun beim Amtsgericht befindet.
TIPP: Jetzt sollte entschieden werden, ob die persönliche Anwesenheit des Betroffenen erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, kann hier ein Antrag auf
Entbindung von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen gestellt werden, dem regelmäßig durch das Amtsgericht stattgegeben werden muss.
Weiter sind nun sämtliche Kritikpunkte hinsichtlich des Bußgeldbescheides dem Amtsgericht mitzuteilen, damit die erforderlichen Beweismittel herbeigeschafft werden können.
Das Amtsgericht entscheidet durch Urteil, wenn das Verfahren nicht vorher durch Beschluss eingestellt wird. So weit durch das Amtsgericht der Bußgeldbescheid zum Nachteil des Betroffenen
abgeändert werden soll, muss das Gericht vorher hierauf hinweisen. Es besteht nun immer noch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen.
So weit der Einspruch zurückgenommen wird, gegen ein Urteil des Amtsgerichtes kein Rechtsmittel eingelegt wird oder ein Rechtsmittel gegen das Urteil durch das Oberlandesgericht verworfen wird,
wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig. Mit dem Datum der Rechtskraft beginnt die Tilgungsfrist für vorgesehene Eintragungen im Verkehrszentralregister zu laufen. Mit dem Datum der
Rechtskraft wird auch ein angeordnetes Fahrverbot wirksam oder es beginnt die gewährte Vier-Monatsfrist für den Eintritt des Fahrverbots zu laufen.