knast oder knöllchen ?


Unfallflucht

Ein leichter Parkplatzrempler kann ein schnell böses Nachspiel haben und vor allen Dingen auch sehr teuer werden.

 

Regelmäßig beginnt das Strafverfahren mit der Eröffnung des Vorwurfes, wobei dies meist durch den Besuch von Polizeibeamten und deren Wunsch nach Besichtigung des genutzten Fahrzeuges geschieht oder durch Übersendung einer Vorladung zur Vernehmung auf die Polizeidienststelle.

TIPP: An dieser Stelle sei empfohlen, dass gegenüber den Polizeibeamten keinerlei Erklärungen abgegeben werden sollten. Hier sollte in jedem Falle zunächst vom Schweigerecht Gebrauch gemacht werden. Übereilte Auskünfte können später nicht mehr revidiert werden. Bereitwillige Informationen können auch zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden.

HOTLINE 0351.4796160

Kurzfristige Beschwerden bei offensichtlich zu Unrecht beschlagnahmter Fahrerlaubnis sollten immer nach reiflicher Prüfung erfolgen, weil damit auch Informationen („Geständnisse“) regelmäßig verbunden sind, die zu diesem Zeitpunkt, d.h. ohne Kenntnis der Akte, gefährlich sein können.  Als Nächstes muss die Polizei die Akte an die Staatsanwaltschaft abgeben. Diese entscheidet dann, ob das Strafverfahren eingestellt oder ob eine Strafe nötig ist.  Sodann sollte für die sinnvolle Planung der Verteidigung die Behördenakte und die gefertigten Beweismittel eingesehen werden. Weiter kann bereits jetzt eine Aussage zu möglichen technischen Problemen z.B. Schadenskorrespondenz oder der Wahrnehmbarkeit des Unfalls getroffen werden. Erst jetzt macht es Sinn, gegebenenfalls erforderliche Angaben schriftlich zu machen.

TIPP: Soweit der Vorwurf berechtigt ist, ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlenswert, damit dieser gegebenenfalls mit der Staatsanwaltschaft die Einstellung gegen eine Geldauflage bewerkstelligen kann. Nach dem ein Strafbefehl erlassen wurde oder ein Urteil ergangen ist, ist diese Möglichkeit in vielen Fällen nicht mehr realistisch.

Jetzt ist mit dem Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift zu rechnen. Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden.

 

TIPP: Soweit der Vorwurf berechtigt ist, ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlenswert, damit dieser gegebenenfalls mit der Staatsanwaltschaft die Einstellung gegen eine Geldauflage bewerkstelligen kann. Nach dem ein Strafbefehl erlassen wurde oder ein Urteil ergangen ist, ist diese Möglichkeit in vielen Fällen nicht mehr realistisch.

RUFEN SIE EINFACH AN 0351.4796160

Jetzt ist mit dem Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift zu rechnen. Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden.

BEACHTE: Hierbei ist die Frist von 14 Tagen seit Zustellung des Strafbefehls zu beachten.


Ist diese versäumt worden, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierbei ist jedoch glaubhaft zu machen, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Dies kann zum Beispiel durch die Vorlage von Flugtickets, Buchungsbestätigungen für Urlaubsplätze oder eidesstattliche Versicherungen durch Nachbarn, Eltern, Geschwister, Freunde oder Arbeitskollegen erfolgen.

Nunmehr wird in aller Regel das Verfahren dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt, so weit die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen möchte.  Das Amtsgericht entscheidet durch Urteil, wenn das Verfahren nicht vorher durch Beschluss eingestellt wird. So weit durch das Amtsgericht einen Strafbefehl zum Nachteil des Betroffenen abgeändert werden soll, muss das Gericht vorher hierauf hinweisen. Es besteht nun noch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen.

So weit der Einspruch zurückgenommen wird, gegen ein Urteil des Amtsgerichtes kein Rechtsmittel eingelegt wird oder ein Rechtsmittel gegen das Urteil durch das Oberlandesgericht verworfen wird, wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig. Mit dem Datum der Rechtskraft beginnt die Tilgungsfrist für vorgesehene Eintragungen im Verkehrszentralregister zu laufen. Mit dem Datum der Rechtskraft wird auch ein angeordnetes Fahrverbot wirksam oder es beginnt die gewährte Vier-Monatsfrist für den Eintritt des Fahrverbots zu laufen.

Als Rechtsmittel kommen die Berufung oder die Revision in Betracht, wobei nur die Berufung eine neue Verhandlung nach sich zieht. Die Revisionen stellt lediglich die Überprüfung des Urteils auf rechtliche Fehler dar – meistens im schriftlichen Verfahren.

 

Als Höchststrafe ist Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorgesehen. Regelmäßig wird jedoch eine Geldstrafe verhängt. Diese beträgt maximal 360 Tagessätze und wird nach der Höhe des entstandenen Fremdschadens gestaffelt bemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen. Von dem monatlichen Auszahlungsbetrag werden noch Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten und Kinder abgerechnet und der Restbetrag durch 30 geteilt ergibt den einzelnen Tagessatz.

 

Der Straftatbestand der Unfallflucht hat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis dann zur Folge, wenn ein Fremdschaden entstanden ist, der erheblich ist. Dies wird regelmäßig ab 1.300,00 EUR angenommen. Sonst wird ein 1-3 Monate dauerndes Fahrverbot verhängt.  Der Strafrichter muss bei Entzug eine Sperrfrist aussprechen, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnisbehörden eine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis soll Gefahren für den Straßenverkehr durch die Teilnahme eines offenkundig ungeeigneten Fahrzeugführers abwenden.   Die Sperrfrist hat mindestens sechs Monate zu betragen, in Ausnahmefällen drei Monate. Die Sperrfrist darf maximal fünf Jahre betragen und wird regelmäßig von der Höhe des Schadens abhängig gemacht.  Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum des Erlasses des Strafbefehls oder ab der letzten mündlichen Verhandlung des Strafverfahrens zu laufen, so weit die Fahrerlaubnis vorläufig beschlagnahmt war, ansonsten mit der Rechtskraft des Urteils.

 

Haftpflichtschaden
Bei einem verschuldeten Unfall hat die eigene Haftpflichtversicherung zunächst den Unfallschaden des Unfallgegners zu ersetzten. Stellt sich dann heraus, dass der Vorwurf der Straßenverkehrsgefährdung erhoben wird (eine Verurteilung ist insoweit nicht nötig), kann die Versicherung bis zu einer Regresshöchstgrenze von 2.500 EUR die an den Unfallgegner geleisteten Zahlungen ersetzt verlangen.

 

Kaskoschaden
Soweit der am eigenen Fahrzeug entstandene Schaden bei Bestehen einer Kaskoversicherung dort abgerechnet werden soll, wird dies scheitern. Die Kaskoversicherung verweigert die Zahlung komplett – bei größeren Schäden eine sehr teure Angelegenheit.


 Soweit eine frühzeitige Verteidigung in Betracht gezogen wird, kann durch geeignete Erklärungen die Einstellung des Verfahrens erreicht werden, weil nicht sicher festgestellt werden kann, dass Sie auch der Fahrer des Unfallbeteiligten Fahrzeuges waren oder aber den Unfall nicht sicher wahrnehmen konnten. Nicht zu Letzt lässt sich der entstandene Schaden ggf. anders berechnen und damit ein geringerer Schuldvorwurf erreichen, der eine Einstellung nach Erfüllung einer (Geld-)Auflage rechtfertigt.

Senden Sie mir die Vorladung zur polizeilichen Vernehmung und ich fordere die Akten an. Dann kann ich Ihnen eine mögliche Verteidigungsstrategie aufzeigen und die Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen. Bundesweite Vertretung ist kein Problem!


GERN PER MAIL post@molsbach-buerger.de

 


Fehlender Versicherungsschutz

Die Kündigung des Versicherungsschutzes infolge von Differenzen mit der Haftpflichtversicherung kann schnell auch zu diesem Strafvorwurf führen. Wird die Kündigung nicht ordnungsgemäß zugestellt oder entgeht die Tragweite eines derartigen Schreibens dem Empfänger, hindert dies die Versicherung nicht, die Miteilung über das Erlöschen des Versicherungsschutzes an die Zulassungsstelle zu übersenden.
Schlimmer noch: es kommt zum Unfall und es muss festgestellt werden, dass der Versicherungsvertrag gekündigt war. Hier droht Ärger eben auch in strafrechtlicher Hinsicht.
Aber auch der Halter eines Fahrzeuges kann betroffen sein – indem ihm vorgeworfen wird, das Fahren mit dem nichtversicherten Fahrzeug zugelassen zu haben.


1. Strafverfahren

Regelmäßig beginnt das Strafverfahren mit der Eröffnung des Vorwurfes, wobei dies meist durch entsprechende Mitteilungen der den Unfall aufnehmenden Beamten erfolgt, aber auch durch Übersendung einer Vorladung zur Vernehmung auf die Polizeidienststelle erfolgen kann. Zum Beispiel nach einer Unfallaufnahme kann dieser Vorwurf erhoben werden, wenn nach der Inanspruchnahme der mitgeteilten Haftpflichtversicherung durch den Unfallgegner diese mitteilt, nicht mehr eintrittspflichtig zu ein. Insoweit erstatten die meisten Geschädigten Anzeige.

TIPP: An dieser Stelle sei empfohlen, dass gegenüber den Polizeibeamten oder der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt keinerlei Erklärungen abgegeben werden sollten. Hier sollte in jedem Falle zunächst vom Schweigerecht des Beschuldigten Gebrauch gemacht werden. Übereilte Auskünfte können später nicht mehr revidiert werden. Bereitwillige Informationen können auch zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden.

Als Nächstes muss die Polizei die Akte an die Staatsanwaltschaft abgeben. Diese entscheidet dann, ob das Strafverfahren eingestellt oder ob eine Strafe nötig ist. Sodann sollte für die sinnvolle Planung der Verteidigung die Behördenakte und die gefertigten Beweismittel eingesehen werden. Weiter kann bereits jetzt eine Aussage zu möglichen technischen Problemen z.B. der Alkoholwertbestimmung getroffen werden. Erst jetzt macht es Sinn, gegebenenfalls erforderliche Angaben schriftlich zu machen.

 

TIPP: Soweit der Vorwurf berechtigt ist, ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlenswert, damit dieser gegebenenfalls mit der Staatsanwaltschaft die Einstellung gegen eine Geldauflage bewerkstelligen kann. Nach dem ein Strafbefehl erlassen wurde oder ein Urteil ergangen ist, ist diese Möglichkeit in vielen Fällen nicht mehr realistisch.

Jetzt ist mit dem Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift zu rechnen. Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden.

BEACHTE: Hierbei ist die Frist von 14 Tagen seit Zustellung des Strafbefehls zu beachten.

Ist diese versäumt worden, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierbei ist jedoch glaubhaft zu machen, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Dies kann zum Beispiel durch die Vorlage von Flugtickets, Buchungsbestätigungen für Urlaubsplätze oder eidesstattliche Versicherungen durch Nachbarn, Eltern, Geschwister, Freunde oder Arbeitskollegen erfolgen.

Nunmehr wird in aller Regel das Verfahren dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt, so weit die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen möchte.
Das Amtsgericht entscheidet durch Urteil, wenn das Verfahren nicht vorher durch Beschluss eingestellt wird. So weit durch das Amtsgericht einen Strafbefehl zum Nachteil des Betroffenen abgeändert werden soll, muss das Gericht vorher hierauf hinweisen. Es besteht nun noch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen.
So weit der Einspruch zurückgenommen wird, gegen ein Urteil des Amtsgerichtes kein Rechtsmittel eingelegt wird oder ein Rechtsmittel gegen das Urteil durch das Oberlandesgericht verworfen wird, wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig. Mit dem Datum der Rechtskraft beginnt die Tilgungsfrist für vorgesehene Eintragungen im Verkehrszentralregister zu laufen. Mit dem Datum der Rechtskraft wird auch ein angeordnetes Fahrverbot wirksam oder es beginnt die gewährte Vier-Monatsfrist für den Eintritt des Fahrverbots zu laufen.

Als Rechtsmittel kommen die Berufung oder die Revision in Betracht, wobei nur die Berufung eine neue Verhandlung nach sich zieht. Die Revisionen stellt lediglich die Überprüfung des Urteils auf rechtliche Fehler dar – meistens im schriftlichen Verfahren.

Als Höchststrafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen. Regelmäßig wird jedoch eine Geldstrafe verhängt. Diese beträgt maximal 360 Tagessätze. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen. Von dem monatlichen Auszahlungsbetrag werden noch Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten und Kinder abgerechnet und der Restbetrag durch 30 geteilt ergibt den einzelnen Tagessatz.
Sehr häufig wird aber auch nur ein Fahrverbot von bis zu drei Monaten verhängt. Seltener wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist verhängt.

 

Die Kenntnis des Erlöschens des Versicherungsschutzes ist für eine Strafbarkeit Voraussetzung. Sonst kommt ggf. Fahrlässigkeit in Betracht – mit einem niedrigeren Strafrahmen. Wenn auch hinsichtlich der Kenntnis des Nichtbestehens des Versicherungsschutzes keine Nachlässigkeit nachweisbar ist, kann nur Freispruch in Betracht kommen. Da der Strafrahmen sehr niedrig ist, kann unter Hinweis auf die schon vom Gesetzgeber anerkannte Geringfügigkeit die Einstellung gegen Geldauflage mit der Staatsanwaltschaft verhandelt werden. In jedem Falle ist die Abwendung eines Entzuges der Fahrerlaubnis realistisch erreichbar.
In Übrigen muss das Augenmerk auf die Angemessenheit der Strafe gereichtet werden.
 
Senden Sie mir die Vorladung zur polizeilichen Vernehmung und ich fordere die Akten an. Dann kann ich Ihnen eine mögliche Verteidigungsstrategie aufzeigen und die Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen. Bundesweite Vertretung ist kein Problem!

Alkohol und Drogen

Sehr schnell ist dieser Vorwurf verwirklicht. Bereits 0,3 Promille reichen. Denn soweit Ausfallerscheinungen festgestellt werden, liegt die so genannte relative Fahruntüchtigkeit vor. Dies bedeutet, dass bereits nach dem Genuss eines Glases Bier und einer Fahrt mit einem Fahrzeug der Straftatbestand erfüllt ist.

BEACHTE: Auch das Fahren mit dem Fahrrad schützt nicht vor Strafe.

Ausfallerscheinungen können einmal das Fahren von Schlangenlinien oder das Nichtbeachten von Verkehrszeichen darstellen. Ausfallerscheinungen können aber auch in Form von sprachlichen Aussetzern oder Verhaltensauffälligkeiten nach Beendigung der Fahrt vorliegen.
Soweit die festgestellte Alkoholkonzentration 1,1 Promille erreicht (bei Fahrradfahrern: 1,6 Promille) oder übersteigt, sind Ausfallerscheinungen nicht mehr nötig. Der Straftatbestand ist dann ohne Wenn und Aber erfüllt.
BEACHTE: So weit ein Unfall vorgelegen hat und hierbei eine Alkoholisierung festgestellt wurde, lautet der Vorwurf "Gefährdung des Straßenverkehrs".

 

Regelmäßig beginnt das Strafverfahren mit der Eröffnung des Vorwurfes, wobei dies meist durch entsprechende Mitteilungen der kontrollierenden Beamten erfolgt, aber auch durch Übersendung einer Vorladung zur Vernehmung auf die Polizeidienststelle erfolgen kann. Meistens wird bei der Feststellung von höheren Blutalkoholkonzentrationen die Fahrerlaubnis beschlagnahmt.

TIPP: An dieser Stelle sei empfohlen, dass gegenüber den Polizeibeamten oder der Staatsanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt keinerlei Erklärungen abgegeben werden sollten. Hier sollte in jedem Falle zunächst vom Schweigerecht des Beschuldigten Gebrauch gemacht werden. Übereilte Auskünfte können später nicht mehr revidiert werden. Bereitwillige Informationen können auch zum Nachteil des Beschuldigten verwendet werden.

Kurzfristige Beschwerden bei offensichtlich zu Unrecht beschlagnahmter Fahrerlaubnis sollten immer nach reiflicher Prüfung erfolgen, weil damit auch Informationen („Geständnisse“) regelmäßig verbunden sind, die zu diesem Zeitpunkt, d.h. ohne Kenntnis der Akte, gefährlich sein können.

Als Nächstes muss die Polizei die Akte an die Staatsanwaltschaft abgeben. Diese entscheidet dann, ob das Strafverfahren eingestellt oder ob eine Strafe nötig ist.

Sodann sollte für die sinnvolle Planung der Verteidigung die Behördenakte und die gefertigten Beweismittel eingesehen werden. Weiter kann bereits jetzt eine Aussage zu möglichen technischen Problemen z.B. der Alkoholwertbestimmung getroffen werden. Erst jetzt macht es Sinn, gegebenenfalls erforderliche Angaben schriftlich zu machen.

 

TIPP: Soweit der Vorwurf berechtigt ist, ist die frühzeitige Einschaltung eines Rechtsanwalts empfehlenswert, damit dieser gegebenenfalls mit der Staatsanwaltschaft die Einstellung gegen eine Geldauflage bewerkstelligen kann. Nach dem ein Strafbefehl erlassen wurde oder ein Urteil ergangen ist, ist diese Möglichkeit in vielen Fällen nicht mehr realistisch.

Jetzt ist mit dem Erlass eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift zu rechnen. Gegen einen Strafbefehl kann Einspruch eingelegt werden.

BEACHTE: Hierbei ist die Frist von 14 Tagen seit Zustellung des Strafbefehls zu beachten.

Ist diese versäumt worden, besteht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Hierbei ist jedoch glaubhaft zu machen, dass die Frist unverschuldet versäumt wurde. Dies kann zum Beispiel durch die Vorlage von Flugtickets, Buchungsbestätigungen für Urlaubsplätze oder eidesstattliche Versicherungen durch Nachbarn, Eltern, Geschwister, Freunde oder Arbeitskollegen erfolgen.

Nunmehr wird in aller Regel das Verfahren dem zuständigen Amtsgericht vorgelegt, so weit die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen möchte.

Das Amtsgericht entscheidet durch Urteil, wenn das Verfahren nicht vorher durch Beschluss eingestellt wird. So weit durch das Amtsgericht einen Strafbefehl zum Nachteil des Betroffenen abgeändert werden soll, muss das Gericht vorher hierauf hinweisen. Es besteht nun noch die Möglichkeit, den Einspruch zurückzunehmen.

So weit der Einspruch zurückgenommen wird, gegen ein Urteil des Amtsgerichtes kein Rechtsmittel eingelegt wird oder ein Rechtsmittel gegen das Urteil durch das Oberlandesgericht verworfen wird, wird die Bußgeldentscheidung rechtskräftig. Mit dem Datum der Rechtskraft beginnt die Tilgungsfrist für vorgesehene Eintragungen im Verkehrszentralregister zu laufen. Mit dem Datum der Rechtskraft wird auch ein angeordnetes Fahrverbot wirksam oder es beginnt die gewährte Vier-Monatsfrist für den Eintritt des Fahrverbots zu laufen.

Als Rechtsmittel kommen die Berufung oder die Revision in Betracht, wobei nur die Berufung eine neue Verhandlung nach sich zieht. Die Revisionen stellt lediglich die Überprüfung des Urteils auf rechtliche Fehler dar – meistens im schriftlichen Verfahren.
Als Höchststrafe ist Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe vorgesehen. Regelmäßig wird jedoch eine Geldstrafe verhängt. Diese beträgt maximal 360 Tagessätze und wird nach der festgestellten Blutalkoholkonzentration gestaffelt bemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes bemisst sich nach dem monatlichen Nettoeinkommen. Von dem monatlichen Auszahlungsbetrag werden noch Unterhaltsverpflichtungen für Ehegatten und Kinder abgerechnet und der Restbetrag durch 30 geteilt ergibt den einzelnen Tagessatz.

 

Der Straftatbestand der Trunkenheit im Straßenverkehr hat regelmäßig die Entziehung der Fahrerlaubnis zur Folge.

Der Strafrichter muss dann noch eine Sperrfrist aussprechen, nach deren Ablauf die Fahrerlaubnisbehörden eine neue Fahrerlaubnis erteilen darf. Die Sperre für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis soll Gefahren für den Straßenverkehr durch die Teilnahme eines offenkundig ungeeigneten Fahrzeugführers abwenden.
Die Sperrfrist hat mindestens sechs Monate zu betragen, in Ausnahmefällen drei Monate. Die Sperrfrist darf maximal fünf Jahre betragen und wird regelmäßig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration abhängig gemacht.
Die Sperrfrist beginnt mit dem Datum des Erlasses des Strafbefehls oder ab der letzten mündlichen Verhandlung des Strafverfahrens zu laufen, so weit die Fahrerlaubnis vorläufig beschlagnahmt war, ansonsten mit der Rechtskraft des Urteils.

 

Das Hauptaugenmerk der anwaltlichen Tätigkeit liegt auf der Erzielung einer angemessenen Strafe. So kann durch geeignete Erklärungen die Geldstrafe den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen gestaltet werden. Meistens geben die Betroffenen gegenüber den Polizeibeamten ein zu hohes Einkommen an, sodass auch die Strafe dann zu hoch ist. Auch kann durch geeignete Erklärungen die Sperrfrist günstiger gestaltet werden.
So weit nur relative Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat, ist die Diskussion über die festgestellten Ausfallerscheinungen sinnvoll; so weit sich diese als nicht alkoholbedingt herausstellen, muss das Strafverfahren eingestellt werden. Möglicherweise kann dann noch die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid wegen Überschreitung der 0,5-Promillegrenze erlassen.
Geeignete Schulungsmaßnahmen können den Wegfall der Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr begründen. Damit kann der Entzug der Fahrerlaubnis verhindert oder eine bereits rechtskräftig verhängte Sperrfrist aufgehoben werden.
Senden Sie mir die Vorladung zur polizeilichen Vernehmung und ich fordere die Akten an. Dann kann ich Ihnen eine mögliche Verteidigungsstrategie aufzeigen und die Vorgehensweise mit Ihnen abstimmen. Bundesweite Vertretung ist kein Problem!